ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR AUFTRAGGEBER der tv-works GmbH

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1. Geltung
1.1. Die tv-works GmbH - im Folgenden tv-works bezeichnet - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Eine rechtliche Bindung der TV WORKS tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden diese allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von tv-works ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von tv-works bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von tv-works sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei tv-works gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch tv-works oder durch die Ausführung der Leistung zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass tv-works zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. Fax oder Email genügen dem Schriftformerfordernis.
2.3. Auf Verlangen der tv-works ist das Vorliegen der Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis, die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers zu belegen, eine inländische Bankverbindung nachzuweisen sowie eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben. tv-works ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten des Auftraggebers zu überprüfen.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Auftraggebers bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag.
3.2. Die Produktion bzw. Schnitt- und/oder Dreharbeiten beginnen frühestens nach Vertragsabschluss. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes ist tv-works vorbehalten.
3.3. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Zustimmung von tv-works und bedürfen gesonderter Termin- und Preisvereinbarungen; im Zweifel gebührt eine angemessene Zusatzvergütung. Künstlerisch oder technisch notwendige Änderungen nach Vertragsabschluss gegenüber dem Drehbuch oder Treatment, welche zu Mehrkosten führen, werden dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Mit der Genehmigung der Änderungen durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, tv-works die damit verbundenen Mehrkosten zu vergüten.
3.4. Alle Leistungen von tv-works (insbesondere alle Vorentwürfe, Vorschläge, Konzepte, Bildbearbeitungen) sind vom Auftraggeber nach Lieferung zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt binnen drei Tagen keine Rückmeldung, gilt dies als Freigabe des Auftraggebers.
3.5. Der Auftraggeber wird tv-works unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Produktion erforderlich sind. Er wird tv-works von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht.
3.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. tv-works haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte. Wird tv-works wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber tv-works schad- und klaglos; der Auftraggeber hat tv-works sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
3.7. Die kleinste verrechenbare Einheit einer Dienstleistung im Bereich Team- oder Schnittvermietung ist ein ganzer Produktionstag laut Kollektivvertrag der Filmschaffenden in Österreich. Ausnahmen bedürfen in jedem Falle der ausdrücklichen schriftlichen Anfrage durch den Auftraggeber, verbunden mit einer schriftlichen Bestätigung durch tv-works, ohne dass tv-works dazu verpflichtet ist einer Anfrage nachzukommen.
3.8. Die Leistungen von tv-works sind teilbar.

4. Nachträgliche Änderungen / Fremdsprachige Fassungen
4.1. Änderungswünsche nach erfolgter Fertigstellung der Produktion hat der Auftraggeber tv-works schriftlich mitzuteilen. Die Vergütung solcher Änderungen ist in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln, mangels einer solchen gebührt eine angemessene Vergütung.
4.2. Nachträgliche Änderungen und Bearbeitungen (einschließlich z.B. Synchronisationen) an von tv-works produzierten Filmwerken bedürfen der Zustimmung von tv-works.

5. Treatment / Drehbuch
5.1. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt bzw. vom Auftrag zurücktritt.
5.2. Wird für die Produktion ein Drehbuch oder ein bereits bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sämtliche dazu erforderlichen Rechte vorliegen. Er hält tv-works diesbezüglich schad- und klaglos.

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 6.1. tv-works ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Besorgungsgehilfe").
6.2. Die Beauftragung von Dritten erfolgt nach Wahl von tv-works entweder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
6.3. tv-works wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Werden Leistungen an Dritte im Wege der Substitution vergeben, haftet tv-works nur für eine sorgfältige Auswahl des Dritten, nicht aber für die Erfüllung oder Schlechterfüllung der Leistung.

7. Termine
7.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. tv-works bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er tv-works eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an TVWORKS.
7.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei nachweislich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von tv-works.
7.3. Nicht verschuldete sowie unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von tv-works - entbinden tv-works jedenfalls von der Einhaltung vereinbarter Liefertermine. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

8. Rücktritt vom Vertrag
8.1. tv-works ist bei wichtigen Gründen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, insbesondere dann, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die nicht tv-works schuldhaft zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
b) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von tv-works weder Vorauszahlungen leistet noch eine taugliche Sicherheit leistet;
c) der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt.
8.2. Im Falle des Rücktrittes hat tv-works Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt abzüglich jener tatsächlich ersparten Aufwendungen, die infolge der unterbleibenden weiteren Ausführung nicht mehr anfallen.
8.3. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag einer Dienstleistung im Bereich Team - oder Schnittvermietung im Rahmen fiktionaler oder redaktioneller Filmproduktionen des Auftraggebers durch den Auftraggeber, wird eine Stornogebühr verrechnet.

9. Honorar
9.1. Für die beauftragten Leistungen und die Abgeltung von Verwertungsrechten wird das Honorar zwischen tv-works und dem Auftraggeber im Voraus vereinbart. Das vereinbarte Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Zweifel gebührt ein angemessenes Honorar.
9.2. tv-works ist in jedem Fall berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse auf das vereinbarte Honorar zu verlangen.
9.3. Werden vom Auftraggeber nach Vertragsunterzeichnungen zusätzliche Leistungen beauftragt oder Änderungswünsche bekannt gegeben, welche zu einem Mehraufwand führen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Mehraufwand angemessen zu vergüten. Die Vergütung wird zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart.
9.4. Alle Leistungen von tv-works, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle tv-works erwachsenden Bar Auslagen, Fremdkosten und Spesen (z.B. Porti, Reisekosten, Kopien, etc.) sind vom Auftraggeber zu ersetzen, sofern nicht abweichendes vereinbart ist.
9.5. Wetterbedingte Verschiebungen von Drehterminen (Wetterrisiko), nicht verschuldete Verzögerungen oder sonstige Erschwernisse sind nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, tv-works alle damit zusammenhängenden Mehrkosten nach belegtem Aufwand zu ersetzen.
9.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm geforderte fachliche Beratung.
9.7. Kostenvoranschläge von tv-works sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von tv-works schriftlich veranschlagten infolge eines nicht vorhersehbaren Mehraufwandes um mehr als 15% übersteigen, wird tv-works den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
9.8. Für alle Arbeiten von tv-works, die aus Gründen, die nicht tv-works verschuldet hat, nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt tv-works dennoch die vereinbarte Vergütung einschließlich entstandener Fremdkosten. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an tv-works zurückzustellen.

10. Zahlung
10.1. Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.2. Sofern nicht anderes vereinbart, gelten für Aufträge über EUR 10.000,- folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Drehbeginn
1/3 bei Lieferung

Bei Auftragsproduktionen unter EUR 10.000,- gilt:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von tv-works.
10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
10.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann tv-works das Honorar für sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen sofort fällig stellen. tv-works ist zudem berechtigt, alle weiteren Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherstellung einzustellen.
10.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von tv-works aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von tv-works schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
10.6. Stornogebühren werden wie folgt verrechnet: Wird eine Dienstleistung im Bereich Team- oder Schnittvermietung am selben Tag der beauftragten Produktion durch den Auftraggeber abgesagt, werden 100% des vereinbarten Honorars verrechnet. Wird eine Dienstleistung im Bereich Team- oder Schnittvermietung am Tag vor der beauftragten Produktion durch den Auftraggeber abgesagt,werden 80% des vereinbarten Honorars verrechnet. Wird eine Dienstleistung im Bereich Team- oder Schnittvermietung zwei Tage vor der beauftragten Produktion durch den Auftraggeber abgesagt, werden 50% des vereinbarten Honorars verrechnet.
10.7. Absagen gebühren der schriftlichen Form und werden nur innerhalb der Geschäftszeiten entgegengenommen und bearbeitet. Trifft eine Absage außerhalb der Geschäftszeiten (z.B. in Form einer Email oder eines Anrufes) ein, so hat diese erst am nächsten Geschäftstag Gültigkeit. Als Geschäftszeiten gelten 09.00 Uhr bis 18:00 Uhr Werktags (Montag bis Freitag)als vereinbart.

11. Verwertungsrechte
11.1. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars - sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird - das unübertragbare Recht der Nutzung zu dem bei Auftragserteilung bekannt gegebenen und vereinbarten Zweck und dem dazu erforderlichen Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung und entsprechende Abgeltung erwirbt der Auftraggeber keine weiteren Verwertungsrechte, wie etwa die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation oder der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton. Der Erwerb von jedweden Verwertungsrechten an Leistungen von tv-works erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung der von TVWORKS dafür in Rechnung gestellten Honorare; eine allenfalls dafür eingeräumte Nutzungsbewilligung erfolgt nur auf jederzeitigen Widerruf.
11.2. Die von tv-works eingebrachten, jedoch nicht verwirklichten Anregungen, Ideen, Vorentwürfe, Konzepte und deren Inhalt, bleiben in deren Eigentum sowie alle Verwertungsrechte bei dieser. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - zu nutzen oder anderweitig zu verwerten; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an tv-works zurückzustellen. Die Weitergabe von Unterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von tv-works nicht zulässig. Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der eingebrachten, jedoch nicht verwirklichten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Vertragshonorars erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen. Werden diese eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von tv-works für den Auftraggeber produzierten Filmwerken verwertet, so ist tv-works berechtigt, diese Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
11.3. Änderungen von Leistungen von tv-works, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TVWORKS und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
11.4. Für die Nutzung von Leistungen von tv-works, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von tv-works erforderlich. Dafür steht tv-works und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
11.5. Der Auftraggeber erwirbt kein Recht auf Übermittlung offener, zur Bearbeitung geeigneter Daten.
11.6. Der Auftraggeber erklärt damit einverstanden, die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften selbst vorzunehmen. Die damit verbundenen Steuern, Gebühren und Urheberrechtsentgelte (Gebühren für Nutzung lizenzpflichtiger Musik und dergleichen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vorschreibung gelangenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Entgelte unverzüglich nach Vorschreibung zu bezahlen und tv-works diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.
11.7. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial bei tv-works.

12. Kennzeichnung / Eigenwerbung
12.1. tv-works ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
12.2. tv-works ist berechtigt, die für den Auftraggeber hergestellte Produktion zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden sowie als Referenz zu nennen und anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorzuführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von tv-works zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.

13. Gewährleistung
13.1. tv-works leistet dafür Gewähr, dass ihre Leistungen branchenüblichen Standards (einwandfreie Tonund Bildqualität) entsprechen.
13.2. Der Auftraggeber hat die Leistungen von tv-works unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel TVWORKS schriftlich mitzuteilen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber vorerst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch tv-works zu. Die Mängel werden in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber tv-works alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. tv-works ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für tv-works mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
13.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von tv-works ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.

14. Haftung
14.1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von tv-works beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
14.2. Jegliche Haftung von tv-works für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass tv-works in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber tv-works schad- und klaglos.
14.3. Sämtliche vom Auftraggeber zum Zweck der Produktion beigestellte Sachen sind von der Versicherung von tv-works nicht umfasst.
14.4. Jeder Schadenersatzanspruch ist innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber ein Jahr ab Fertigstellung der betreffenden (Teil-)Leistung, gerichtlich geltend zu machen.
14.5. Der Höhe nach ist eine Haftung pro Schadensfall mit der Versicherungssumme der von tv-works abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.

15. Anzuwendendes Recht
15.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und tv-works ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz von tv-works in Wien.
16.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen tv-works und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das in 1010 Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. tv-works ist aber berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERANTEN tv-works GmbH

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1. Geltung
1.1. tv-works Filmproduktions GmbH - im Folgenden tv-works bezeichnet - beauftragt und bezieht Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von tv-works ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Bestellung / Auftrag
2.1. Verbindliche Bestellungen durch tv-works bedürfen zur Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform. Die Übermittlung via Fax und E-Mail genügt der Schriftform. Weicht die schriftliche Bestellung allenfalls von einer vorigen Anfrage oder unverbindlichen Ankündigung einer Bestellung ab, so gilt die schriftliche Bestellung als vom Lieferanten akzeptiert, wenn dieser nicht binnen 3 Tagen seine Ablehnung schriftlich mitteilt. Teilt der Lieferant seine Ablehnung mit, gilt ein Vertrag als nicht zustande gekommen. Stillschweigen des Lieferanten zu einer Bestellung von tv-works gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Tagen als Annahme einer Bestellung.
2.2. Angebote des Lieferanten sind jedenfalls für den Zeitraum von vier Wochen ab Zugang bei tv-works verbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen kostenlos.
2.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung von TVWORKS an Dritte weiterzugeben. Im Falle einer zulässigen Weitergabe haftet der Lieferant wie für eigenes Verhalten. Die Beauftragung des Dritten erfolgt im Namen und auf Rechnung des Lieferanten.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung
3.1. Die Bestellung umfasst, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, auch alle erforderlichen Neben-, Hilfs- und Zusatzlieferungen und -leistungen, einschließlich der von tv-works im Einzelfall gewünschten Versicherung.
3.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch tv-works sind durchzuführen und im Honorar inkludiert, sofern dadurch für den Lieferanten kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Künstlerisch oder technisch notwendige Änderungen nach Vertragsabschluss, welche zu Mehrkosten führen, sind tv-works unverzüglich schriftlich mitzuteilen und von tv-works zu genehmigen.
3.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die von tv-works übermittelten Anfragen, Unterlagen, Informationen und Bestellungen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten und darauf zu überprüfen, ob der Gegenstand der Bestellung für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind. Der Lieferant hat erkennbare Mängel und Bedenken tv-works unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, bei sämtlichen für die Durchführung des Auftrages verwendeten Beiträgen und Unterlagen (Fotos, Logos, Musik etc) auf eigene Kosten die dazu allenfalls erforderlichen Verwertungsrechte einzuholen oder aber tv-works vorab und schriftlich auf allfällig bestehende Urheber-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter (Email genügt) hinzuweisen. tv-works haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte. Wird tv-works wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Lieferant tv-works schad- und klaglos; der Lieferant hat tv-works sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dieser durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
3.5. Drehkassetten sind beschriftet (Titel der Produktion, Datum, Video-Format, Audio-Spur Belegung) und durchnummeriert abzugeben. Sofern nicht abweichendes vereinbart ist, ist jeder Drehkassette eine "Shotlist" beizulegen. Fertige Beiträge und Filme sind mit einem Log-File und Music-Cue abzugeben. Fertige Sendungen sind mit einem Ablauf als EXCEL-Datei, einem Manuscript mit Timecodes und einer Music Cue abzugeben.

4. Befugnisse
4.1. Der Lieferant garantiert, über sämtliche Voraussetzungen, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, ausreichend fachlich gebildetes Personal, technische Anlagen, gewerbliche Schutzrechte, Know-how, behördliche Bewilligungen und Zulassungen etc. zu verfügen. Der Lieferant garantiert weiters, gemäß § 38 Abs 1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte - sofern diese nicht einer Verwertungsgesellschaft zukommen, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs- , Sende- und Leistungsschutzrechte zu verfügen.

5. Lieferung / Termine
5.1. Der auf der Bestellung von tv-works vereinbarte Liefertermin ist verbindlich, Voraus- oder Teillieferungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von tv-works. Mehrlieferungen, die über die bestellte Menge hinausgehen, können nach Wahl von tv-works behalten oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten wieder zurückgesendet werden.
5.2. Der Lieferant wird tv-works über allfällige Lieferschwierigkeiten oder Lieferterminverschiebungen in jedem Fall unverzüglich informieren.
5.3. Gerät der Lieferant auch bloß objektiv in Lieferverzug, ist tv-works - unbeschadet sonstiger Ansprüche, wie etwa auf Erfüllung, Schadenersatz, etc. - berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Falls feste Liefertermine vereinbart wurden, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.
5.4. Wenn ein Fall höherer Gewalt die zeitgerechte Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung unmöglich macht oder länger als 4 Wochen andauert, darf der zum Empfang der Lieferung bzw. der Leistung berechtigte Teil den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen. Der Vertragspartner, der sich auf höhere Gewalt berufen will, hat das Ereignis unverzüglich und schriftlich dem anderen Vertragspartner bekannt zu geben und nachzuweisen. Höhere Gewalt entbindet den Lieferanten für die Dauer ihrer Wirkung von jenen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch das Ereignis unmöglich oder unzumutbar geworden ist; Liefertermine verlängern sich entsprechend. Unter höherer Gewalt sind von außen kommende, unvorhersehbare und mit zumutbaren Maßen nicht abwendbare Ereignisse zu verstehen. Nichteinhalten von Terminen von Vorlieferanten oder Transportunternehmungen ebenso wie Misslingen oder Bruch eines Werkstückes zählen jedenfalls nicht als höhere Gewalt.
5.5. Lieferungen erfolgen - sofern im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wird - an den zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Lieferort, Falls kein Lieferort angegeben ist nach 1140 Wien, Wolfgang Pauli-Gasse 3. Die von tv-works erteilte Transportanweisung ist zwingend einzuhalten.

6. Versand / Verpackung
6.1. Sofern Waren versendet werden, hat der Versand in einer Verpackung zu erfolgen, die geeignet ist, die Ware vor jeder Art von Transportschäden zu schützen. Verpackungskosten fallen für tv-works nicht an. Der Lieferant wird die Liefer- und Verpackungsanweisungen von tv-works genau einhalten.
6.2. Entspricht eine Lieferung nicht den vorgenannten Vorgaben oder sonstigen Liefer- und Verpackungsanweisungen, ist tv-works berechtigt, die Übernahme der Lieferung zu verweigern.

7. Storno durch tv-works
7.1. tv-works ist jederzeit berechtigt, den Auftrag zu stornieren. Der Lieferant hat ausschließlich Anspruch auf Abgeltung der bis zur Stornierung in Zusammenhang mit den vertragskonform zu erbringenden Leistungen tatsächlich getätigten Aufwendungen. Die Aufwendungen sind vom Lieferanten zu belegen.
7.2. Darüber hinausgehende Ansprüche des Lieferanten, welcher Art auch immer, insbesondere Vorhalte- oder Ersatzleistungen sowie entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.

8. Rücktritt vom Vertrag
8.1. tv-works ist bei wichtigen Gründen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, insbesondere dann, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die nicht tv-works schuldhaft zu vertreten hat, unmöglich ist
oder
trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt.

9. Preise / Rechnungslegung / Zahlung
9.1. Die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise gilt als Festpreise, der keiner Erhöhung unterliegen und alle Aufwendungen abgelten, welcher Art auch immer (inkl. Spesen). Unterbreitet der Lieferant Kostenvoranschläge, gilt deren Richtigkeitals garantiert.
9.2. Wetterbedingte Verschiebungen von Drehterminen (Wetterrisiko) oder sonst bedingte Verzögerungen oder Erschwernisse führen zu keinen zusätzlichen Vergütungsansprüchen des Lieferanten, sofern die dadurch> bedingten Mehraufwendungen nicht höher als 25% betragen. Bei höheren Mehraufwendungen hat der Lieferant tv-works unverzüglich auf die Mehraufwendungen hinzuweisen und deren Höhe bekannt zu geben. Der Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen besteht nur dann, wenn tv-works diese vorab genehmigt.
9.3. Alle Rechnungen sind an den Sitz von tv-works zu senden. Die Rechnung ist entsprechend den jeweils gültigen Rechnungslegungsvorschriften abzufassen und so aufzugliedern, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung eindeutig vorgenommen werden können.
9.4. Rechnungen werden unbeschadet des Beginnes der Verjährungsfristen erst nach vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig, auch wenn Teillieferungen angenommen werden. Gleichfalls beginnt die Skontofrist erst mit ordnungsgemäßer (vor allem mangelfreier), vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu laufen.
9.5. Rechnungen sind binnen 60 Tagen nach vollständiger Leistung/Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt der Lieferant 3% Skonto. Bei Frühlieferung beginnt die Skontofrist nicht vor dem vereinbarten Liefertermin zu laufen. Zahlungen gelten jedenfalls als mit dem Datum der Belastung des Kontos von tv-works als erfolgt. Bei Übersendung von Schecks gilt die Zahlung als einen Arbeitstag nach Absendung des Schecks durch tv-works als erfolgt.
9.6. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt eines möglichen Irrtums und bedeuten kein Anerkenntnis einer Forderung, weder der Höhe noch dem Grunde nach. Sollten vor Zahlung Gegenforderungen von tv-works an den Lieferanten entstehen, ist tv-works berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verbindlichkeit bis zur Höhe dieser Gegenforderung aufzurechnen. Dieses Recht steht tv-works auch gegenüber jedem Zessionar bzw. sonstigem Berechtigten an der Forderung gegen tv-works - auch wenn er der Übertragung zugestimmt hat - zu.
9.7. Werden von tv-works nach Bestellung zusätzliche Leistungen beauftragt oder Änderungswünsche bekannt gegeben, so sind diese nur dann von tv-works zu vergüten, wenn die beauftragten Leistungen oder Änderungswünsche tatsächlich zu einem Mehraufwand führen, der Lieferant vor Ausführung dieser Leistungen auf den Mehraufwand schriftlich hingewiesen und eine entsprechende zusätzliche Vergütung mit tv-works vereinbart hat.

10. Eigentumsrecht und Verwertungsrechte
10.1. Alle Rechte von tv-works an urheberrechtlich oder sonst schutzfähigen Werken, Unterlagen wie Zeichnungen, Plänen und Mustern, welcher Art auch immer, Know-how, Mustern, Patenten etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten. Derartige Werke, Unterlagen, Know-how, Muster, Patente etc. dürfen ohne die in jedem einzelnen Fall schriftlich erteilte Zustimmung von tv-works Dritten weder zugänglich gemacht noch an diese weitergegeben noch zu eigenen Zwecken des Lieferanten verwendet werden. Im Zweifel gilt eine derartige Zustimmung als nicht erteilt.
10.2. Der Lieferant überträgt tv-works mit Auftragserteilung an allen zur Erfüllung eines Auftrages erstellten Werken, wie Filmwerke, Drehbücher, Treatments, Konzepte etc., sämtliche sowohl zeitlich, sachlich als auch geographisch unbeschränkte, übertragbare und exklusive Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte). Zudem geht das alleinige Eigentum an Werkstücken (z.B. Ausgangsmaterial (Bild und Ton), an Negativen, Masterbändern, etc.) auf tv-works über. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere auch die Nutzung und Verwertung über elektronische Medien (Internet), Medien der Telekommunikation sowie alle sonstigen Medien, seien diese derzeit auch noch nicht bekannt. tv-works ist berechtigt, sämtliche derartige Leistungen und Schöpfungen - auch Ausschnitte in Bild und/oder Ton - nach eigenem Ermessen auf jede beliebige Art uneingeschränkt zu verwenden und zu verwerten, zu ändern, zu bearbeiten, zu ergänzen, zu synchronisieren, zu veräußern, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zur Verfügung zu stellen, zu senden, Dritten daran Lizenzen einzuräumen oder sonst zu nutzen. TVWORKS ist jedoch nicht zu einer Nutzung oder Verwertung, welcher Art auch immer, verpflichtet.
10.3. tv-works erwirbt das Recht auf Übermittlung offener, zur Bearbeitung geeigneter Daten.
10.4. Der Lieferant erklärt damit einverstanden, die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften selbst vorzunehmen. Die damit verbundenen Steuern, Gebühren und Urheberrechtsentgelte (Gebühren für Nutzung lizenzpflichtiger Musik udgl.) gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, die zur Vorschreibung gelangenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Entgelte unverzüglich nach Vorschreibung zu bezahlen und tv-works diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.

11. Gewährleistung
11.1. Der Lieferant garantiert, dass seine Leistungen branchenüblichen Standards (einwandfreie Ton- und Bildqualität) entsprechen und die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistungen ohne weiteres sämtliche Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen bzw. eine Nutzung in Österreich sowie in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt, insbesondere öffentlich-rechtlichen Zulassungen, Auflagen und Genehmigungserfordernissen, Kennzeichen- und Etikettierungspflichten usw. entspricht.
11.2. Angaben über Eigenschaften, Beschaffenheit oder Verwendungszweck der bestellten Ware bzw. Leistung gelten als vom Lieferanten im Sinne einer ausdrücklichen Zusicherung garantiert. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass die bestellten Waren CE-zertifiziert sind, eine erstklassige Qualität aufweisen, voll funktionsfähig sind und bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch während der Garantiefrist frei von Mängeln bleiben.
11.3. Der Lieferant garantiert tv-works im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens, dass die gelieferte Ware frei von jedweden Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, insbesondere auch solchen, die auf gewerblichen oder anderen geistigen Schutzrechten (z.B. Urheber-, Marken-, Muster-, Patentrechte, etc.) beruhen. Der Lieferant hält tv-works bei allfälligen Eingriffen in derartige Rechte Dritter hinsichtlich jeglicher Ansprüche einschließlich Zinsen und Kosten unabhängig von einer Streitverkündigung schad- und klaglos.
11.4. Im Fall von auch geringfügigen Mängeln ist tv-works nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Preisminderung oder Verbesserung/Ersatzlieferung zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten die Mängel - auf welche Art auch immer - selbst zu beseitigen. Ein allenfalls vom Lieferanten gewährter Reklamationsrabatt deckt ausschließlich geringfügige Mängel und auch solche nur insoweit, als der aus der Mangelhaftigkeit resultierende Schaden (Behebungsaufwand, Wertminderung, Kosten einer Ersatzbeschaffung etc.) den gewährten Reklamationsrabatt nicht übersteigt. Serienfehler sind in jedem Fall keine geringfügigen Mängel. tv-works ist ungeachtet der Einräumung eines Reklamationsrabattes berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit geltend zu machen.
11.5. Die Garantiezeit beträgt unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall 24 Monate ab Übernahme der Ware durch tv-works. Die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lieferant ist daher nicht berechtigt, den Einwand nicht erfolgter, verspäteter oder nicht formgerechter Mängelrüge zu erheben. Rügt tv-works innerhalb der Garantiefrist einen Mangel, so wird dessen Bestehen zum Zeitpunkt der Übergabe an tv-works vermutet. tv-works ist berechtigt, Garantie und/oder Gewährleistungsansprüche aus gerügten Mängeln bis 6 Monate nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend zu machen. Für Schadenersatzansprüche von tv-works gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Übernahme auch mangelhafter Ware durch tv-works bedeutet keinen Verzicht auf allfällige Ansprüche, etwa auf Ansprüche aus dieser Garantie, auf Gewährleistung oder Schadenersatz.

12. Haftung
12.1. Eine Haftung von tv-works sowie von im Auftrag von tv-works tätigen Dritten wird für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.2. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Lieferanten werden, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen. Allfällige Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht, fällige Leistungen einzustellen und Lieferungen zurückzuhalten.

13. Aufrechnungsverbot / Abtretungsverbot
13.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforderungen, die er gegen tv-works aus welchem Titel auch immer haben sollte, gegen Forderungen von tv-works aufzurechnen.
13.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche an tv-works an Dritte abzutreten oder über diese sonst zugunsten Dritter zu verfügen. Entgegen diesem Verbot vorgenommene Abtretungen oder sonstige Verfügungen sind rechtsunwirksam.

14. Mitteilungen
14.1. Mitteilungen sind schriftlich an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zu richten. Die Übermittlung via Fax oder Email genügt der Schriftform.
14.2. Der Lieferant ist verpflichtet, tv-works Adressänderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse des Lieferanten als rechtswirksam zugegangen gelten. Für das fristgerechte Einlangen einer Mitteilung ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

15. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verjährungsfrist
15.1. Als Erfüllungsort für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Pflichten und Verbindlichkeiten wird der Sitz von tv-works in Wolfgang Pauli-Gasse 3 in 1140 Wien vereinbart.
15.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 1010 Wien, Österreich vereinbart. TVWORKS bleibt jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
15.3. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht.
15.4. Jegliche Ansprüche des Lieferanten sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht maßgeblich.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GERÄTEVERMIETUNG der tv-works GmbH

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1. Allgemeines
Für alle - auch künftige - Mietverträge mit der tv-works GmbH gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung soll schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden. Die Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsinhalt und -umfang aus dieser. Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Mietzeit und Transport
Unsere Preise verstehen sich in EURO und richten sich nach der am Tage des Vertragsschlusses ausgemachten Netto Preisen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt ab Lager 1140 Wien, Wolfgang Pauli-Gasse 3 zzgl. aller Versand- und Verpackungskosten. Abweichungen von diesen Listenpreisen in Form von Skonto, Sondervereinbarungen, Pauschalpreisen, Rabatten, Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderen Preisabsprachen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel können nur mit vorheriger Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Wechselverfahren entstehende Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

4. Abrechnungszeitraum/Mietzeit/Stornierung
Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät vereinbarungsgemäß unser Lager verläßt bzw. im Lager bereit gestellt wurde und endet mit dem Tag der Rückgabe. Soweit Geräte vor 14 Uhr aus- oder nach 10 Uhr zurückgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet. Eine Pflicht zur Nutzung der Mietsache besteht nicht, daher werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet, auch wenn die Geräte nicht benutzt werden. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet.

5. Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind 7 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Verzug. Bei nicht fristgemäßer Zahlung kommt der Kunde ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Eine Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Es kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Rücktritt bei Zahlungsverzug
Befindet sich der Kunde hinsichtlich früherer Aufträge in Zahlungsverzug, so können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

8. Beanstandungen
Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie gegenstandslos. Transportgefahr Die Transportgefahr geht in jedem Fall mit Verlassen unseres Lagers in Wien auf den Kunden über.

9. Rechte und Pflichten des Mieters

9.1. Obliegenheiten für den Mietgebrauch
Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluß unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände ist hinzuweisen. Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Dieses ist auf die, dem Mietvertrag / Lieferschein zugrundeliegenden Verpflichtungen des Kunden hinzuweisen. Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten oder Kriegsgebieten, bei Demonstrationen, sowie in Katastrophengebieten und das Aussetzen radioaktiver Strahlung ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser, oder Regen, etc., sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. Er hat sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und extreme Drehverhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu schützen bzw. ggf. zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte extrem sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen, sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Eine gewerbliche Weitervermietung durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Genehmigung gestattet.

9.2. Übergabe an den Mieter
Der Kunde hat sich bei Übernahme der Geräte bzw. bei Versand nach Erhalt der Geräte von der Vollständigkeit, der einwandfreien Funktion und dem einwandfreien Zustand der Geräte zu überzeugen. Eine Mangelhaftigkeit der Geräte ist uns unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde seiner Überprüfungspflicht nicht nach, so haften wir nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit des Gerätes oder für Mangelfolgeschäden. Die Übernahme der Geräte ohne eine Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands. Bei Vorliegen von bei der Übergabe nicht erkennbaren Mängeln bleibt es dem Kunden vorbehalten auch später den Nachweis zu erbringen, dass die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

10. Sicherheitsleistung
Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Gesamtwertes derGeräte zu erheben.

11. Haftung
Der Kunde haftet für alle angemieteten Geräte vom Versand/ Abholtag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an uns. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallschäden. Der Kunde haftet auch für Folgeschäden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Geräte unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle einer Beschlagnahme unserer Geräte hat der Kunde Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns, oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes, sowie der Kosten die für die Wiederbeschaffung entstehen zu leisten. Reparatureingriffe des Kunden sind in keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlasst bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Kunden erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes aufgrund Verschuldens des Kunden, hat dieser neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadensersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall zu leisten. Die Geltendmachung von darüber Vermögensschäden, die uns durch eine verspätete Rückgabe der Geräte oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen. Dies umfasst insbesondere die Reparaturkosten, Schäden wegen Schadensersatzes an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten. Der Kunde hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.

12. Rückgabe an den Vermieter
Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte und bei deren Beschädigung des Gerätes die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf eventuelle Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.

13. Rechte und Pflichten des Vermieters

13.1. Haftung
Wir haften für den technisch funktionstüchtigen Zustand der Geräte. zum Zeitpunkt der Übergabe Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen und dass die Anlage konzeptionell vollständig ist. Es ist allein Sache des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Geräten auch erzielt werden kann. Dies gilt nicht, sofern dem Kunden die konzeptionelle Vollständigkeit der vermieteten Geräte zugesichert wurde. Im Fall der Mangelhaftigkeit der Geräte mindert sich der Mietzins anteilig erst ab dem Zeitpunkt der ängelrüge des Kunden. Der Anspruch entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist unser Lager in Wien 1140, Wolfgang Pauli-Gasse 3. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnung versichert werden kann Sofern der Kunde/Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die schädigende Handlung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auch soweit vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einen Erfüllungsgehilfen gehandelt wurde. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzforderung der Höhe nach auf den Betrag des Mietzinses, der für einen Tag fällig wäre begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.. Für Gegenstände, welche sich ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis in unseren Räumen befinden oder dort gelagert werden, ist jede Haftung ausgeschlossen.

13.2. Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Streik der Zulieferer, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

13.3. Versicherung
Für die Geräte haben wir eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlossen. Dies entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Haftung. Im Schadensfalle können wir bis zur vorbehaltlosen Leistung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung leiten wir in diesem Falle an den Kunden weiter. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Versicherungsvertrag nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Bei Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen oder anderen, nicht üblichen Aufnahmeformen obliegen dem Mieter, seinem Vertreter sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind die Geräte ausreichend gegen Beschädigung und Verlust abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzten. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten der Versicherungsbedingungen erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter wird von uns in vollem Umfang in die Haftung genommen. Dabei haftet der Mieter auch für alle seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Der Geltungsbereich der Versicherung ist Österreich. Bei Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches kann der Vermieter auf Wunsch des Kunden eine Erweiterung des Geltungsbereiches abschließen. Die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von 8,5 % des Mietzinses für europaweite Geltung und 12% des Mietzinses für weltweite Geltung trägt der Mieter. Dem Mieter ist allerdings freigestellt, eine eigene Versicherung abzuschließen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert rechtzeitig zu informieren, wenn ein solcher Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches vorgenommen werden. Gefahrenerhöhungen können ebenfalls zusätzlich zu Lasten des Mieters versichert werden. Sofern dies der Mieter wünscht. Diese Zusatzversicherungen können jeweils nur monatsweise abgeschlossen.

14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und tv-works ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz von tv-works in Wien.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen tv-works und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das in 1010 Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. tv-works ist aber berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.